Rechtsschutz

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Schutzdauer urheberrechtlich geschützter Musik

Die Schutzdauer für urheberrechtlich geschützte Werke erlischt 70 Jahre nach Tod des Kom­ponisten, § 64 UrhG. Eine Sonderstellung nehmen Bearbeitungen freier Werke ein, wo­durch eine erneute Schutzfrist bis 70 Jahre nach Tod des Bearbeiters begründet wird.

Zu beachten ist, dass die Schutzdauer in verschiedenen Ländern unterschiedlich sein kann.

Die Schutzdauer von Notenausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke beträgt in der Regel 25 Jahre, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit darstellen und sich wesentlich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke unterscheiden, § 70 UrhG (wissenschaftliche Ausgaben).

Hat allerdings ein Verlag die Noten eines nicht mehr geschützten Musikstückes neu verlegt, wird diese neue Darstellung in der Regel geschützt sein, nicht jedoch der Inhalt. Für dieses Produkt beginnt wiederum eine 70-jährige Schutzfrist, während der das Vervielfältigen der Noten und Texte nach dem Urheberrecht vergütungspflichtig ist.

Wer ein bisher nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, § 71 UrhG (nachgelassene Werke). Dies trifft auf die Partitur der Oper zu.
Veröffentlichungsdatum: 24. September 2024.

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